EuropolG

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/794 wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernennt den Vertreter für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794. Soweit die Tätigkeit des Beirats für die Zusammenarbeit Interessen der Länder berührt, berücksichtigt der Vertreter die Stellungnahme eines vom Bundesrat ernannten Vertreters der Länder.

(3) Der von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Er kann gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ihren oder seinen Sitz hat.

(4) Der Bundesrat ernennt einen Ersatzvertreter. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Europol Schadensersatzleistungen nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden oder übermittelnden Stelle eines Landes zuzurechnen, ist diese der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

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