Art 2 EuVtrÜbkProtG
(1) In dem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung ist die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen und
- 1.
- falls die Frage eine Regelung betrifft, die in einem Übereinkommen nach Artikel 1 des Ersten Protokolls enthalten und in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche übernommen worden ist, die zugrundeliegende Vorschrift des Übereinkommens zu bezeichnen,
- 2.
- in den übrigen Fällen die auszulegende Vorschrift eines der in Artikel 1 des Ersten Protokolls genannten Übereinkommen oder des Protokolls zu bezeichnen.
(2) Soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedrängter Form darzustellen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.