Anlage 24 EuWO
(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)
Wahlbezirk (Name oder Nr.) | Gemeinde/Kreis | |||||||
Briefwahlvorstand Nr. | Land | |||||||
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament | ||||||||
Datum | ||||||||
am | ||||||||
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten: | ||||||||
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter, | ||||||||
von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter, | ||||||||
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter, | ||||||||
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter, | ||||||||
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter. | ||||||||
Kenn- buchstabe | ||||||||
A 1 + A 2 | Wahlberechtigte | |||||||
B | Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl | |||||||
C | Ungültige Stimmen | |||||||
D | Gültige Stimmen | |||||||
Von den gültigen Stimmen entfallen auf | ||||||||
Name der Partei - Kurzbezeichnung - Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | Stimmenzahl | |||||||
D 1 | 1. | |||||||
D 2 | 2. | |||||||
D 3 | 3. | |||||||
D 4 | 4. | |||||||
(usw. laut. Stimmzettel) | Zusammen | |||||||
Unterschrift | ||||||||
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. | ||||||||
Durchgegeben: | Uhrzeit: | Aufgenommen: | ||||||
Unterschrift des Meldenden | Unterschrift des Aufnehmenden | |||||||
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben. | ||||||||
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Nicht Zutreffendes streichen.Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.