Anlage 7 EuWO

(zu § 23 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581)



Gemeinde

Wahlbezirk

Kreis

Land

Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Europäischen Parlament amDatum

Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vomDatum der Bekanntmachung

in der Zeit vomDatum

bisDatum

für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem amDatum

ortsüblich bekannt gemacht worden.
Das Wählerverzeichnis umfasstAnzahl

Blätter.
Kenn-
buchstabe
Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der
Europawahlordnung
Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 3 der
Europawahlordnung
A 1Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
PersonenPersonenPersonen
A 2Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
PersonenPersonenPersonen
(A 1 + A 2)Im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragen
PersonenPersonenPersonen
OrtOrt
DatumDatum
Der WahlvorsteherDer Wahlvorsteher
Ort, DatumDie Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
_____________


Nichtzutreffendes streichen.Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.