§ 4 EVerbrStBV
Rückwaren
Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.