§ 25 EWPBG
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren
(1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.
(3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass
- 1.
- die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- b)
- ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und
- c)
- ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
- 2.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.