§ 14 EWSG
Mitwirkung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
- 1.
- Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,
- 2.
- Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und
- 3.
- die Betriebsnummer des Gaslieferanten.
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