§ 19 EZulV
Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
- eines Erholungsurlaubs,
- 2.
- eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
- 3.
- einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
- 4.
- einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 5.
- einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- 6.
- einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
- bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
- a)
- infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
- b)
- infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
- a)
- infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
- b)
- infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
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