§ 23g EZulV
Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
- 1.
- als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die
- a)
- Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder
- b)
- Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder
- 2.
- als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
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