§ 2 FahrSiLehrgZulV
Antragsstellung
(1) In dem Antrag auf Lehrgangszulassung ist anzugeben, ob eine Zulassung als Basislehrgang, als Auffrischungslehrgang oder beides beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein Lehrplan für die durchzuführenden Basis- bzw. Auffrischungslehrgänge, der folgende Angaben enthält:
- a)
- eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge
- b)
- die Art und Weise der Vermittlung der Lehrgangsinhalte
- c)
- die zeitliche Planung der Lehrgangsinhalte,
- 2.
- eine Erklärung der antragsstellenden Person, ob der Lehrgang für die Öffentlichkeit oder für einen beschränkten Teilnehmerkreis angeboten werden soll,
- 3.
- sofern die Lehrgänge nicht für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen, eine Darstellung der Voraussetzungen, die Teilnehmende erfüllen müssen, um an den Lehrgängen teilnehmen zu können,
- 4.
- eine detaillierte Darstellung des Ablaufes und der Inhalte des praktischen Prüfungsteils
- 5.
- eine Liste der als Lehrkräfte eingesetzten Personen,
- 6.
- eine Liste der als Prüfende eingesetzten Personen,
- 7.
- für jede der auf der Liste nach Nummer 6 genannten Person in Kopie das in Deutschland gültige Zeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung,
- 8.
- genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen,
- 9.
- eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie
- 10.
- die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die in Kopie einzureichenden Nachweise im Original vorzulegen.
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