§ 5 FahrSiLehrgZulV

Anzeigepflicht und Prüfungsort

(1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen.

(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.