§ 7 FahrSiLehrgZulV

Nichtbestehen eines Prüfungsteils

Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.

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