§ 8 FahrSiLehrgZulV

Ausstellen einer Bescheinigung

(1) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig.

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