§ 211 FamFG
Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
- 1.
- das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- 2.
- das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- 3.
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.