§ 219 FamFG
Beteiligte
Zu beteiligen sind
- 1.
- die Ehegatten,
- 2.
- die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
- die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
- die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
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