§ 342 FamFG
Begriffsbestimmung
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
- 1.
- die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
- 2.
- die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
- 3.
- die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
- 4.
- die Ermittlung der Erben,
- 5.
- die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
- 6.
- Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
- 7.
- die Testamentsvollstreckung,
- 8.
- die Nachlassverwaltung sowie
- 9.
- sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
(2) Teilungssachen sind
- 1.
- die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
- 2.
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