§ 434 FamFG

Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

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