§ 1 FATCA-USA-UmsV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Erhebung von Daten durch Dritte,
- 2.
- die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie
- 3.
- die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika
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