§ 1 FeinOAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
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