Anlage 13 FeV
(zu § 40)
(Fundstelle BGBl. I 2014, 363 – 367;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
- 1.
- mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende
NummerStraftat Vorschriften 1.1 Fahrlässige Tötung § 222 StGB 1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB 1.3 Nötigung § 240 StGB 1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB 1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB 1.9 Vollrausch § 323a StGB 1.10 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG 1.12 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG - 2.
- mit zwei Punkten
- 2.1
- folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende
NummerStraftat Vorschriften 2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 222 StGB 2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 229 StGB 2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 240 StGB 2.1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 315 StGB 2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 2.1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 2.1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 2.1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB 2.1.9 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323a StGB 2.1.10 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323c StGB 2.1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG 2.1.12 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 22 StVG - 2.2
- folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende
NummerOrdnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) 2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2 2.2.1a Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2 2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden
Mittels geführt243, 243.1, 243.2 2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs 2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 50, 50.1, 50.2, 50.3 2.2.5b Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3 2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244 2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 2.2.8a Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 135, 135.1, 135.2 2.2.8b Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung 246.2, 246.3 - 3.
- mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
- 3.1
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende
NummerVerstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat* 3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243b - 3.2
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende
NummerVerstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat 3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 3.2.2 die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)3.2.3 den Abstand 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 153.2.4 das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 3.2.5 die Vorfahrt 34 3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44, 45 3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 51b.3, 53.1 3.2.7a Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“ 51a.1, 51a.2, 51a.3 3.2.7b Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4 3.2.7c Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3 3.2.7d Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“ 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1 3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66 3.2.9 die Beleuchtung 76 3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89a, 89b.1, 136, 245 3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2 3.2.14 die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247 3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg 113 3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung 116 3.2.18 Verkehrshindernisse 123 3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 3.2.20 Vorschriftzeichen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 3.2.21 Richtzeichen 157.3, 159b 3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164 3.2.23 Auflagen 166 - 3.3
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende
NummerVerstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat 3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172 3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251a - 3.4
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende
NummerVerstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat* 3.4.1 die Zulassung 175 3.4.2 ein Betriebsverbot und Beschränkungen 253 - 3.5
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende
NummerVerstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat* 3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a 3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193 3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196 3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202 3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213, 213a 3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 3.5.9 die Stützlast 217 3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224 3.5.11 Auflagen 233 - 3.6
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
laufende
NummerBeschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB3.6.2 Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB
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