Anlage 17 FeV
(zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A Fahreignungsseminare
- 1.
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
- 1.1
- Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 1.2
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes
einschließlich der Einhaltung der Auflagen - 2.
- Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
- 2.1
- Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 2.2
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
- 3.
- Räumliche und sachliche Ausstattung
- 4.
- Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
- 5.
- Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
- 5.1
- für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- 5.1.1
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- 5.1.2
- die Anzahl der Teilnehmer,
- 5.1.3
- die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- 5.1.4
- die eingesetzten Bausteine und Medien,
- 5.1.5
- die Hausaufgaben und
- 5.1.6
- die Seminarverträge
- 5.2
- für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- 5.2.1
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- 5.2.2
- die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- 5.2.3
- die Funktionalität des Problemverhaltens,
- 5.2.4
- die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- 5.2.5
- die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- 5.2.6
- die Zielvereinbarungen und
- 5.2.7
- den Seminarvertrag
- 6.
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
- 7.
- Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
- 8.
- Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Abschnitt B Einweisungslehrgänge
- 1.
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
- Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
- 3.
- Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
- 3.1
- die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- 3.2
- die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- 3.3
- die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- 3.4
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- 3.5
- Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
- 4.
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
- 5.
- Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.