Anlage 4 FeV

(zu den §§ 11, 13 und 14)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorbemerkung

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.



Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
2.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und
audiologisch-technischen Kenntnisse
erfolgen.
2.1(weggefallen)
2.2(weggefallen)
2.3(weggefallen)
3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4.Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein
4.1.2– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherja,
kardiologische Untersuchung
ja,
kardiologische Untersuchung
Kontrollen gemäß BegutachtungsleitlinienKontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungenneinnein
4.2.2Blutdruckwerte
≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch
in der Regel ja, fachärztliche UntersuchungEinzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja
4.4Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
4.4.1EF > 35%ja,
bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
4.4.2EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten HerzinfarktesFahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchungin der Regel nein, kardiologische Untersuchung
4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
4.5.1NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)ja
(wenn stabil),
fachärztliche Untersuchung
nein
4.5.4NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)neinnein
4.6Periphere arterielle Verschlusskrankheit
4.6.1– bei Ruheschmerzneinnein
4.6.2– nach InterventionFahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.3– nach OperationFahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.4Aortenaneurysma
– asymptomatisch
keine
Einschränkung, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
keine
Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
4.6.5Aortenaneurysma
– nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Fahreignung
drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Kontrollen
des Aneurysmadurchmessers
5.Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein
5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
fachärztliche
Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustandfür die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche BegutachtungKeine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtungregelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10
6.Krankheiten des
Nervensystems
6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.3Parkinsonsche Krankheitja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
neinNachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeitja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
neinNachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden
6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
6.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungenNachuntersuchungen
7.Psychische
(geistige) Störungen
7.1Organische Psychosen
7.1.1akutneinnein
7.1.2nach Abklingenja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel
Nachuntersuchung
in der Regel
Nachuntersuchung
7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome
7.2.1leichtja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise jaNachuntersuchungNachuntersuchung
7.2.2schwerneinnein
7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein
7.4schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung
7.4.1leichtja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
7.5Affektive Psychosen
7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein
7.5.2nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein
7.5.4nach Abklingen der Phasenja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
neinregelmäßige
Kontrollen
7.6Schizophrene Psychosen
7.6.1akutneinnein
7.6.2nach Ablaufja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
8.Alkohol
8.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
neinnein
8.2nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
8.3Abhängigkeitneinnein
8.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
neinnein
Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
9.2Einnahme von Cannabis
9.2.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und
ein Cannabiskonsum mit nicht
fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen
eines Fahrzeugs können nicht
hinreichend sicher getrennt werden.)
neinnein
9.2.2nach Beendigung des Missbrauchsja
wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
9.2.3Abhängigkeitneinnein
9.2.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein
9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
neinnein
9.5nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
9.6.1Vergiftungneinnein
9.6.2Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
neinnein
10.Nierenerkrankungen
10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein
10.2Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5
11.Verschiedenes
11.1Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
11.2Tagesschläfrigkeit
11.2.1Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
neinnein
11.2.2Nach Behandlungja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
neinnein
11.4Störung des Gleichgewichtssinnesin der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.