§ 101 FFG

Aufhebung von Förderbescheiden

(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn

1.
er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
2.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
3.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
4.
die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
5.
Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

(2) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

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