§ 11 FFG

Richtlinien

(1) Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondere

1.
Anforderungen an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
2.
Antragsfristen,
3.
Voraussetzungen für die Auszahlung und Rückzahlung von Förderhilfen,
4.
Anforderungen an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise,
5.
Anforderungen an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen sowie
6.
zusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen.
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

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