§ 114 FFG
Förderhilfen
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen
- 1.
- zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,
- 2.
- zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
- 3.
- zur Beratung von Kinos,
- 4.
- für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
(2) Gefördert werden Kinos im Inland.
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