§ 144 FFG

Auskünfte

(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für Personen,

1.
die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 128 Absatz 1, § 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 1 oder § 135 Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 129 Absatz 1 Satz 2, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 3 Satz 2 oder § 135 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwellen liegt, oder
2.
bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann.

(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auf

1.
die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen,
2.
die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,
3.
den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der für die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 146 Absatz 3 bezeichneten Personen,
4.
das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt,
5.
den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt und für entgeltlich vorgeführte Filme je Leinwand auszuweisen sind,
6.
den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze,
7.
die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen,
8.
die Zahl der Besucherinnen und Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films je Leinwand, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben,
9.
die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis,
10.
Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,
11.
die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil und
12.
die für die Höhe der Abgabe nach § 132 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 132 Absatz 2.

(3) Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme sowie die Vorkehrungen zur Sicherstellung angemessener Beschäftigungsbedingungen gemäß § 81.

(4) Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 3 vorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.