§ 154 FFG
Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter
(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
(2) Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.
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