§ 20 FFG

Ständige Förderkommissionen

Folgende ständige Förderkommissionen werden eingerichtet:

1.
die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung,
2.
die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und
3.
die Kommission für Kinoförderung.

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