§ 25 FFG
Geschäftsordnung, Befangenheit
(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.
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