§ 34 FFG
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen.
(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
- 2.
- für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
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