§ 55a FFG

Abweichende Regelungen über die Sperrfristen

(1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden.

(2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach Absatz 1 § 19 entsprechend.

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