§ 7 FinaRisikoV
Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
- 1.
- Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
- 2.
- die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
- 1.
- Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
- 2.
- Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
- a)
- den einzelnen Währungen und
- b)
- innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
- aa)
- bis 2 500 Euro,
- bb)
- über 2 500 bis 15 000 Euro,
- cc)
- über 15 000 Euro.
(3) (weggefallen)
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