§ 6 FinaRisikoV
Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
- 1.
- Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
- 2.
- Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
- 3.
- Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)
Fußnote(n):
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.