§ 3 FinAusglG2011DV 2
Abschlusszahlungen für 2011
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
- 1.
- Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Bayern 13 917,43 Euro von Berlin 17 295,59 Euro von Bremen 23 940,59 Euro von Hamburg 5 712,12 Euro von Hessen 6 309,61 Euro von Mecklenburg-Vorpommern 1 948,57 Euro von Niedersachsen 20 432,47 Euro von Rheinland-Pfalz 11 917,30 Euro von dem Saarland 20 819,59 Euro von Sachsen 42 382,85 Euro von Sachsen-Anhalt 7 696,23 Euro von Schleswig-Holstein 46 228,98 Euro, - 2.
- Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Baden-Württemberg 17 593,31 Euro an Brandenburg 17 061,57 Euro an Nordrhein-Westfalen 182 764,69 Euro an Thüringen 1 181,72 Euro.
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