§ 16g FinDAG
Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
- 1.
- in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens
- a)
- 7 500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 6 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 4 500 Euro,
- b)
- 6 500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- cc)
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
- c)
- 4 500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- cc)
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum öffentlichen Anbieten vermögenswertreferenzierter Token oder für die Beantragung einer Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
- d)
- 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes, für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes,
- e)
- die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,
- 2.
- in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 2 500 Euro,
- 3.
- in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 14 000 Euro.
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
- 1.
- ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 8 500 Euro,
- 2.
- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 9 500 Euro,
- 3.
- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 11 000 Euro,
- 4.
- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 16 000 Euro,
- 5.
- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 20 000 Euro,
- 6.
- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 27 500 Euro,
- 7.
- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 37 000 Euro,
- 8.
- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 51 000 Euro,
- 9.
- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 68 000 Euro,
- 10.
- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 83 000 Euro,
- 11.
- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 102 000 Euro,
- 12.
- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 189 000 Euro.
Fußnote(n):
(+++ § 16g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa u. Buchst. c DBuchst. aa in der ab dem 10.6.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 12 +++)
(+++ § 16g in der ab dem 26.6.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)
(+++ § 16g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 15 +++)
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