§ 16g FinDAG

Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt

1.
in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens
a)
7 500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 6 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 4 500 Euro,
b)
6 500 Euro für
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
cc)
Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
c)
4 500 Euro für
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
cc)
Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum öffentlichen Anbieten vermögenswertreferenzierter Token oder für die Beantragung einer Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
d)
2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes, für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes,
e)
die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,
2.
in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 2 500 Euro,
3.
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 14 000 Euro.

(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich

1.
ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 8 500 Euro,
2.
ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 9 500 Euro,
3.
ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 11 000 Euro,
4.
ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 16 000 Euro,
5.
ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 20 000 Euro,
6.
ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 27 500 Euro,
7.
ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 37 000 Euro,
8.
ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 51 000 Euro,
9.
ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 68 000 Euro,
10.
ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 83 000 Euro,
11.
ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 102 000 Euro,
12.
ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 189 000 Euro.

Fußnote(n):

(+++ § 16g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa u. Buchst. c DBuchst. aa in der ab dem 10.6.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 12 +++)
(+++ § 16g in der ab dem 26.6.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)
(+++ § 16g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 15 +++)

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