§ 4c FinDAG
Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.
Fußnote(n):
(+++ § 4c: Zur Anwendung vgl. § 22 F. 2012-11-28 +++)
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