§ 10a FinSV
Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Namen und Anschriften der Beteiligten,
- 2.
- eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
- 3.
- den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
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