§ 18 FinSV
Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen:
- 1.
- jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse der Verbraucherschlichtungsstelle,
- 2.
- jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe für seine Abberufung,
- 3.
- jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon im Antrag auf Anerkennung benannt wurde,
- a)
- unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger sowie
- b)
- mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. angehört wurde und welche Stellungnahme er abgegeben hat,
- 4.
- jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der Schlichtungsstelle.
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