§ 4 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
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