§ 6 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 4 Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder
- 4.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt.
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