§ 13 FischSeuchV 2008
Tiergesundheitsbescheinigung
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
- 1.
- ein Schutzgebiet oder
- 2.
- ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder
- 2.
- Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.
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