Artikel 44 RL 2006/88/EG

Erstellung und Genehmigung von Überwachungs- und Tilgungsprogrammen

(1) Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei (Kategorie III nach Anhang III Teil A) von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt wurden, erstellen zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Diese Programme können nach demselben Verfahren auch geändert oder beendet werden.

Für die Überwachung, Stichprobenuntersuchung und Diagnosestellung gelten die spezifischen Anforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 3.

Betrifft ein Programm im Sinne dieses Absatzes jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so werden die Programme nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt, geändert oder beendet.

(2) Erstellt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion (Kategorie V nach Anhang III Teil A) mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt, ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten, so legt er dieses Programm nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Diese Programme können nach demselben Verfahren auch geändert oder beendet werden.

(3) Eine Übersicht über die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genehmigten Programme wird nach den Verfahren des Artikels 51 auf Gemeinschaftsebene zugänglich gemacht.

(4) Ab dem Tag der Genehmigung der in diesem Artikel genannten Programme finden die Vorschriften und Maßnahmen, die in Artikel 14, Kapitel III Abschnitte 2, 3, 4 und 5, Kapitel V Abschnitt 2 sowie Artikel 38 Absatz 1 für seuchenfrei erklärte Gebiete vorgesehen sind, auch auf die unter die Programme fallenden Gebiete Anwendung.

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