Artikel 43 RL 2006/88/EG
Vorschriften zur Begrenzung der Auswirkungen von nicht in Anhang IV Teil II aufgelisteten Krankheiten
(1) Stellt eine nicht in Anhang IV Teil II aufgelistete Krankheit ein erhebliches Risiko für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit erlassen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Krankheit angemessene und notwendige Maß hinausgehen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berühren könnten. Diese Maßnahmen müssen nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nur dann erteilt, wenn die Einführung innergemeinschaftlicher Handelsbeschränkungen für die Verhütung der Einschleppung oder die Bekämpfung der Krankheit unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kapitel II, III, IV und V erforderlich ist.
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