Artikel 42 RL 2006/88/EG

Verfahren für die Festlegung von Ad-hoc-Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II

Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren können für einen begrenzten Zeitraum und unter der Seuchenlage angemessenen Bedingungen Ad-hoc-Maßnahmen beschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass

a)
die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen der Seuchenlage nicht gerecht werden

oder

b)
sich die Krankheit trotz aller nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen ausbreitet.

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