Artikel 42 RL 2006/88/EG
Verfahren für die Festlegung von Ad-hoc-Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II
Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren können für einen begrenzten Zeitraum und unter der Seuchenlage angemessenen Bedingungen Ad-hoc-Maßnahmen beschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass
- a)
- die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen der Seuchenlage nicht gerecht werden
oder
- b)
- sich die Krankheit trotz aller nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen ausbreitet.
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