Artikel 41 RL 2006/88/EG
Neu auftretende Krankheiten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um neu auftretende Krankheiten unter Kontrolle zu bringen und die Übertragung von Erregern zu verhindern, wenn die betreffende Krankheit die Gesundheit des Wassertierbestands möglicherweise gefährdet.
(2) Im Falle einer neu auftretenden Krankheit unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EFTA unverzüglich davon, wenn die Untersuchungsergebnisse für andere Mitgliedstaaten von epidemiologischer Bedeutung sind.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach der gemäß Absatz 2 erforderlichen Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Mitgliedstaaten wird der in Artikel 62 Absatz 1 genannte Ausschuss mit der Frage befasst. Die Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen hat, können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert, geändert oder aufgehoben werden.
(4) Gegebenenfalls wird die Liste gemäß Anhang IV Teil II nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, um die betreffende neu auftretende Krankheit oder eine für eine bereits in diesem Anhang aufgeführte Krankheit empfängliche neue Wirtsart aufzunehmen.
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