Artikel 40 RL 2006/88/EG

Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II bei wild lebenden Wassertieren

(1) Sind wild lebende Wassertiere an exotischen Seuchen im Sinne von Anhang IV Teil II erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat die Lage und trifft Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers einzudämmen und so weit wie möglich zu verhindern.

(2) Sind in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von bestimmten nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt wurden, wild lebende Wassertiere an einer dieser Seuchen erkrankt oder besteht Seuchenverdacht, so überwacht der betreffende Mitgliedstaat auch in diesem Fall die Lage und trifft Vorkehrungen, um die weitere Übertragung des betreffenden Krankheitserregers einzudämmen und so weit wie möglich zu verhindern.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in dem in Artikel 62 Absatz 1 genannten Ausschuss mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffen haben.

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