Artikel 39 RL 2006/88/EG

Sperrmaßnahmen

Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für nicht frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Seuche einzudämmen.

Diese Vorkehrungen umfassen zumindest Folgendes:

a)
die Erklärung, dass der betreffenden Zuchtbetriebe bzw. das betreffende Weichtierzuchtgebiet verseucht ist;
b)
die Abgrenzung eines für die betreffende Krankheit angemessenen Sperrgebiets — einschließlich einer Schutz- und Überwachungszone — um die für verseucht erklärten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete;
c)
die Beschränkung der Verbringung von Tieren aus Aquakultur aus dem Sperrgebiet dahin gehend, dass diese Tiere nur

i)
unter den Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 in Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete verbracht werden dürfen

oder

ii)
gemäß Artikel 33 Absatz 1 zum menschlichen Verzehr geerntet und getötet werden dürfen;

d)
Entfernung und Beseitigung verendeter Fische und Krebstiere unter der Überwachung der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Produktionsrichtung und des von verendeten Tieren ausgehenden Risikos der weiteren Übertragung der Krankheitserreger.

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