Artikel 38 RL 2006/88/EG

Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Bestätigung einer nicht exotischen Krankheit im Sinne von Anhang IV Teil II in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden,

a)
wendet der betreffende Mitgliedstaat zur Wiederanlangung seines Seuchenfreiheitsstatus entweder die Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 an

oder

b)
erstellt ein Tilgungsprogramm nach Artikel 44 Absatz 2.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 34 Absatz 2, die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen anzuwenden, so kann er gestatten, dass klinisch gesunde Tiere bis zur Vermarktungsgröße aufgezogen werden, bevor sie zum Zwecke des menschlichen Verzehrs getötet werden, oder dass sie in eine andere verseuchte Zone oder ein anderes verseuchtes Kompartiment verbracht werden. In diesem Fall werden Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit einzudämmen und möglichst zu verhindern.

(3) Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat auf die Wiederherstellung seines Seuchenfreiheitsstatus, so gilt Artikel 39.

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