Artikel 37 RL 2006/88/EG

Aufhebung von Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden beibehalten, bis

a)
die in diesem Abschnitt vorgesehenen Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
b)
unter Berücksichtigung der betreffenden Krankheit und der Art der betroffenen Aquakulturbetriebe innerhalb des Sperrgebiets angemessene Stichprobenuntersuchungen und Überwachungsmaßnahmen mit negativen Ergebnissen durchgeführt wurden.

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