Artikel 37 RL 2006/88/EG
Aufhebung von Maßnahmen
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden beibehalten, bis
- a)
- die in diesem Abschnitt vorgesehenen Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
- b)
- unter Berücksichtigung der betreffenden Krankheit und der Art der betroffenen Aquakulturbetriebe innerhalb des Sperrgebiets angemessene Stichprobenuntersuchungen und Überwachungsmaßnahmen mit negativen Ergebnissen durchgeführt wurden.
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