Artikel 45 RL 2006/88/EG
Inhalt der Programme
Die Programme werden nur genehmigt, sofern sie zumindest Folgendes umfassen:
- a)
- eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;
- b)
- eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms;
- c)
- die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll,
und
- d)
- die Beschreibung und Abgrenzung des unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiets.
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