Artikel 45 RL 2006/88/EG

Inhalt der Programme

Die Programme werden nur genehmigt, sofern sie zumindest Folgendes umfassen:

a)
eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;
b)
eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms;
c)
die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll,

und

d)
die Beschreibung und Abgrenzung des unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiets.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.